Es dauert nur Sekunden: Die schwere Tür hebt sich und gibt den Blick auf einen großen, rundum glühenden Ofen frei. Geräuschlos wird der Sarg hineingeschoben. Von oben kommt Sauerstoff hinzu, Flammen schießen herab und umhüllen das Behältnis mit dem toten Körper. Ein Fauchen – und schon schließt sich die Tür wieder. Der Rest ist Kopfkino.
Vier Verbrennungsöfen gibt es im Rhein-Taunus-Krematorium Dachsenhausen, der fünfte ist in Planung. Alle sind nach hoch modernen Erkenntnissen gebaut, und alle sind rund um die Uhr in Betrieb: Feuerbestattung hat Konjunktur. „Streichen Sie den Satz ‚Ich lasse mich später verbrennen‘ aus Ihrem Wortschatz. Wählen Sie zwischen Körperbestattung und Feuerbestattung. Beides ist gleich würdevoll und hat nichts mit den Erinnerungen der Kriegsgeneration zu tun,“ sagt Olaf Erdmann, Kundenberater des privaten Krematoriums, das nach eigener Aussage das größte Deutschlands ist. Er leitet an diesem Wochenende gleich mehrere Führungen Interessierter durch die verschiedenen Gebäude des Unternehmens hoch über dem Tal der Loreley.
Obwohl laut Erdmann hier rund 60 Mitarbeiter beschäftigt sind, davon mindestens fünf pro Schicht direkt im technischen Bereich, ist keiner von ihnen zu sehen. Alles scheint vollautomatisch zu laufen. Manchmal meint man, einen leichten Rauchgeruch wahrzunehmen – aber eher wie von einem Holzfeuer. Ansonsten sieht man lange Gänge, verzinkte Abluftschächte, blaue Deckel, eine Menge roter und schwarzer Regelungsventile, Metallgitter-Treppen, helle Kacheln. Zu hören ist ein Brummen und Fauchen – im obersten Raum fast gar nicht, in den Etagen drunter teilweise sehr laut.
Bestatter können Verstorbene zu jeder Tages- und Nachtzeit anliefern und in einem der Kühlräume unterbringen, bis die vorgeschriebene zweite amtsärztliche Leichenschau erfolgt ist, die zwingend jeder Einäscherung vorausgehen muss. Bevor ein Mensch nicht mindestens 48 Stunden nachweislich tot ist, darf er weder beerdigt, noch verbrannt werden. Dann geht es der Reihe nach: Etwa alle drei Stunden öffnet sich die Ofentür, um den nächsten Sarg aufzunehmen.
Eine Feuerbestattung läuft in Dachsenhausen in drei Etappen ab, während derer die Temperatur von 800 zuerst auf 100, dann auf 1200 Grad erhöht wird. Aschereste des Sarges werden zwischendurch abgesaugt. Am Ende bleibt ein merkwürdig klein anmutender Haufen zerbrochener, poröser Knochen übrig, die einen weiteren, automatisierten Weg durchlaufen: Sie werden fein gemahlen. Medizinischer Stahl, etwa von künstlichen Gelenken, wird mittels Magneten entfernt. Edelmetalle könnte man aussieben. Hier hat sich das Unternehmen jedoch verpflichtet, nicht tätig zu werden: „Wir lassen das Gold bei der Asche,“ sagt Olaf Erdmann. „Das geht ganz einfach, indem wir die entsprechenden Siebe entfernen. Stehlen kann es auch niemand: Der gesamte Ablauf der Einäscherung wird mit Kameras überwacht.“
Man sieht die Kameras nicht – man sieht im „Aschekasten“ voller Knochen auch kein Edelmetall – jedenfalls nicht auf den ersten Blick und mit bloßem Auge. Die Knochenmenge ist ganz unterschiedlich – je nach Konstitution der jeweiligen Verstorbenen. Zuordnen kann man diese Überreste nur noch mit Hilfe eines kleinen runden Schamott-Steines, der zu Beginn des Prozesses in den Sarg gelegt wird: Er ist numeriert, und diese Nummer ist registriert. Der Stein wird mit der Asche in die Urne gegeben – so ist theoretisch immer eine Identifikation möglich.
Das Rhein-Taunus-Krematorium bietet einen Rundum-Service: Wer möchte, kann seine Trauerfeier direkt hier abhalten, und zwar nach dem Ritus, der gerade gewünscht wird. Wer das möchte, kann sofort anschließend die Urne auch beerdigen: Entweder namenlos auf einer Wiese – mit Namensschild an einer Stele auf einem Blumenfeld, oder in einem Ruheforst. Das Büro der deutschen Friedhofsgesellschaft, einer Tochtergesellschaft des Krematoriums, bei der auch Olaf Erdmann angestellt ist, liegt direkt auf dem Gelände. Die Gesellschaft verwaltet 15 private Friedhöfe, darunter auch Ruheforste. Rein theoretisch wäre es also möglich, einen Verstorbenen drei Tage nach seinem Tod eingeäschert und beerdigt zu haben.
In der Praxis sieht es nicht ganz so aus: Es gibt Menschen, die es nicht über sich bringen, die Überreste ihrer geliebten Toten in die Erde zu geben. Für sie steht im Krematorium ein Raum der Stille bereit. Bis zu einem Jahr darf die Urne hier in einer Urnenwand bleiben. Die Angehörigen bekommen einen Schlüssel und können zu jeder Tages- oder Nachtzeit kommen, um letzte Zwiesprache zu halten. Danach jedoch muss die Urne in die Erde – so verlangt es das deutsche Recht. Wer sie auf dem Gelände des Krematoriums betten will, kauft eine maximale Ruhezeit von 15 Jahren, die nicht verlängerbar ist. „Danach holen wir die Behälter aus dem Boden und bringen sie zum benachbarten alten Waldfriedhof. Dort wird die Asche samt Schamottstein in ein Sammelgrab gegeben, danach wird die Urne entsorgt,“ sagt Olaf Erdmann.
Wer das Sammelgrab verhindern will, kann andere Wege beschreiten: Sogenannte Bio-Urnen bestehen beispielsweise aus Mais. Sie lösen sich im Boden innerhalb relativ kurzer Zeit vollständig auf und geben dem Knochenmehl den Raum, sich wieder mit der Natur zu verbinden. Besonders schön kann dieser Vorgang in einem Ruheforst sein.
Zum Beispiel in Beulich, auf der anderen Rhein-Seite: Gleich hinter dem Sportplatz geht es zu einem Parkplatz, von dort hinunter in einen naturbelassenen Mischwald an einem sanften Hang über dem Baybachtal. Moos, Pilze unter den Bäumen, Vogelgesang – eine friedvolle, erholsame Stimmung herrscht hier zwischen den Bäumen verschiedensten Alters. Rustikale Holzbänke laden zum Verweilen ein. Hier ist man der Schöpfung nah, kann zu sich kommen. Man erwirbt einen Platz an einem Baum, der sich anhand der Dicke des Stammes und der Zahl der dort ebenfalls Beerdigten berechnet. Dort kann die Urne bleiben, solange der Friedhof als solcher gewidmet ist. Eine schöne Vorstellung des natürlichen Kreislaufs, die an die Geschichte des Herrn von Ribbeck erinnert, aus dessen Grab der berühmte Birnbaum wuchs.
Auch im Ruheforst Beulich darf Jeder seine Trauerfeier gestalten, wie er es für richtig hält: Mit oder ohne Geistlichen, nach den Riten der verschiedenen Weltreligionen oder auch völlig frei. Es gibt einen Platz mit Sitzbänken rund um ein kleines Zentrum, das ein schlichtes Kreuz, gehauen in den Stamm eines toten Baumes ziert. Die Gräber selbst sind nicht gekennzeichnet – hier und da sieht man kleine Grüße der Angehörigen in Form von frischen Blumen, Zweigen oder kleinen Figuren. Wer möchte, kann ein kleines Namensschild seines Verstorbenen an einen Baum nageln lassen. Es ist ein ruhiger, ein beruhigender friedvoller Ort mit viel Würde, den man durchaus Heimat nennen und besuchen kann, wann immer man möchte.
Auch im Garten des Rhein-Taunus-Krematoriums gibt es einen stets zugänglichen Platz zum Trauern. Umgeben von Sitzbänken ist ein sogenanntes Rondell, auf dem Hinterbliebene Zeichen der Liebe ablegen können. Es ist mehr als voll: Für die meisten Menschen ist ein Ort des Trauerns unverzichtbar, das wird auf dem mit Engeln, Fotos und Sprüchen überhäuften engen Raum mehr als deutlich.
Raum der Toten verlassen
Eines können Trauernde in Deutschland auf legalem Weg niemals bekommen – auch nicht, wenn sie etwa Hindus sind und einen zweiten Teil des Rituals in Indien durchführen wollen: Sie bekommen weder Knochen, noch Asche persönlich ausgehändigt. „Das ist verboten, und wir halten uns hier an Recht und Gesetz,“ betont Olaf Erdmann. Im übrigen könne er auch nicht empfehlen, etwa, wie es in anderen Ländern möglich ist, die Urne eines Verstorbenen auf den Kaminsims zu stellen. „Es gibt einen Raum der Lebenden und einen der Toten. Man sollte die Möglichkeit haben, den Raum der Toten auch verlassen zu können.“
Genauso sieht das Bestatter Franzwerner Junker aus Boppard. Es könne zu einer großen Belastung werden, die Asche eines Verstorbenen aufzubewahren, oder sich etwa, wie das in unseren europäischen Nachbarländern möglich ist, einen Diamanten daraus machen zu lassen. „Was passiert, wenn Sie einen neuen Lebenspartner finden, oder wenn Sie dann selbst sterben? Parken Sie die Urne dann im Keller? Oder geben Sie sie in den Hausmüll, wie ich das in den USA gesehen habe?“
Berechtigte Einwände, in der Tat.
Auch in einer anderen Frage stimmen die beiden Männer überein: Fragen Sie nicht den Bestatter, was Sie nach de Tod Ihres Angehörigen tun müssen, sondern sagen Sie ihm, was Sie sich wünschen. Angemessen Abschied zu nehmen ist für die Seele der Hinterbliebenen von großer Bedeutung. Dazu kann gehören, das tote Familienmitglied erst einmal zuhause zu waschen, anzukleiden und aufzubahren. „Jeder Verstorbene darf bis zu 36 Stunden zuhause bleiben, darauf dürfen Sie bestehen,“ sagt Franzwerner Junker. Man kann sogar einen Menschen, der im Krankenhaus gestorben ist, erst noch einmal heimbringen, bevor er bestattet wird. Transportiert werden dürfen Verstorbene allerdings nur per Bestatter.
„Wer einmal die Erfahrung gemacht hat, wie es ist, einen Menschen nach seinem Tod zu waschen, zu kleiden und für den Sarg herzurichten, weiß, wieviel Dank er von der Seele zurück bekommt, berichtet Junker. Er selbst nehme immer wieder wahr, dass sich die Atmosphäre im Raum spürbar entspanne, wenn der Tote achtsam und würdig behandelt werde und rate deshalb Angehörigen, sich dieser Erfahrung nicht zu berauben. Man könne sich auch beim Bestatter einfinden und unter dessen Anleitung arbeiten. Angst vor irgendwelchen Giften müsse man nicht haben: „Das Gerücht vom Leichengift gehört ins Reich der Legenden. Jeder Tote, der nicht an einer ansteckenden Krankheit gelitten hat, darf angefasst, umarmt und geküsst werden. Machen Sie sich im Umgang mit einem Verstorbenen immer eines bewusst: Es handelt sich um die höchste Form von Hilflosigkeit, der ein Mensch ausgesetzt sein kann. Sein Recht auf Würde hat er damit aber nicht verloren – im Gegenteil. Wenn Sie Ihr Handeln danach ausrichten, können Sie nichts falsch machen.“
Man muss auch nicht ständig befürchten, im Umgang mit Verstorbenen gegen geltendes Recht zu verstoßen. „Das Bestattungsgesetz ist kurz, die Liste der Verbote noch kürzer. Und alles, was nicht verboten ist, ist erlaubt,“ betont Franzwerner Junker – nicht ohne den Hinweis, dass auch Bestatter Menschen sind. „Es mag sein, dass man Sie drängen will, Ihren Toten möglichst schnell zu übergeben, damit er dann in einer Leichenhalle aufgebahrt werden kann. Wenn Sie spüren, dass Ihnen das nicht gut tut, wehren Sie sich und sagen Sie, was Sie sich wünschen. Fürchten Sie nicht eine zu schnelle Zersetzung – da passiert in den erlaubten 36 Stunden relativ wenig – außerdem kann man Kühlgeräte aufstellen. Sehen Sie den Bestatter als Ihren Partner, der Ihnen eine würdige Form des Abschieds ermöglichen kann.“
Es gibt Menschen, die Jahrzehnte vor ihrem Ableben ihre Beerdigung geplant haben: Von der Kleidung, die sie im Sarg tragen wollen, über die Lieder, die gesungen werden sollen, bis hin zum Wortlaut der Todesanzeige. Aber das sind wenige. Immer wieder hört man Geschichten, wie beispielsweise die vom plötzlichen Tod eines langjährigen Ehepartners, der innerhalb weniger Stunden vom Bestatter außer Haus gebracht wird. Eine traumatisierte zweite Hälfte, die noch am Morgen nichts geahnt hatte, muss den Abend und die Nacht des selben, sowie aller folgenden Tage allein am Tisch, auf dem Sofa und im Ehebett verbringen, ohne überhaupt verstanden zu haben, was genau passiert ist. Ohne Möglichkeit, den Tod des geliebten Menschen zu be-greifen, bis die Seele des Zurückbleibenden bereit ist, ihn gehen zu lassen, kann schwerer seelischer Schaden entstehen.
Später dann ärgert man sich auf dem Friedhof vielleicht über „aufmerksame“ Mitmenschen, die meinen, jeden (nicht getanen) Handschlag an Nachbargräbern kommentieren, bzw. rügen zu müssen. Kommunale Friedhofsordnungen können schonmal für Aufsehen sorgen; etwa wenn Trauernde sich bei der Gestaltung von Grabsteinen nicht an das halten, was in den Regeln festgelegt ist. Schwierig kann es auch werden, wenn der Verstorbene kein Mitglied einer christlichen Kirche mehr ist. Auf welchem Friedhof kann er beigesetzt werden? Wie kann man auch ohne Geistlichen ein würdiges Abschiedsritual halten? Und dann noch die Kosten: Bestatter, Grabstelle, Trauerfeier mit Imbiss, Grabstein, Liegezeit, Einebnung, Entsorgung des Grabsteines…
All diesen Fragen und vielen weiteren lässt sich im Vorfeld begegnen. Dann lösen sich viele möglicherweise bestehenden Ängste in Wohlgefallen auf; wir können, wenn ein Angehöriger in den Sterbeprozess geht, das tun, was am wichtigsten ist: Mit eineingeschränkter Aufmerksamkeit an seiner Seite sein und in Liebe Abschied nehmen.
Was muss ich jetzt tun, was darf ich, bzw. was nicht? Ein Blick ins Gesetz hilft sehr schnell weiter: Man darf eine ganze Menge und sollte sich auf keinen Fall unter Zeitdruck setzen lassen.
Was sagt das Gesetz?
Das Bestattungsgesetz ist in Deutschland Ländersache. Es gibt jedoch vergleichsweise wenig Unterschiede zwischen den Bundesländern. Allen gemeinsam ist die Kernaussage: Es herrscht im Gegensatz zu unseren europäischen Nachbarn Bestattungs-PFLICHT. Damit sind Städte und Gemeinden verpflichtet, entsprechende Friedhöfe samt Infrastruktur vorzuhalten. In den Ländergesetzen, hier am Beispiel Rheinland-Pfalz betrachtet, gibt es einige wenige relevante Passagen, die man sich leicht merken kann:
- Die Würde des Toten und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit sind zu achten.
- Jede Leiche muss bestattet werden. Auf ein tot geborenes oder in der Geburt verstorbenes Kind finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt. Beträgt das Gewicht weniger als 500 Gramm (Fehlgeburt), so ist eine Bestattung zu genehmigen, wenn ein Elternteil dies beantragt.
- Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, die geschäftsunfähig waren oder das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder deren Wille nicht bekannt ist, ist der Wille der nach … Verantwortlichen maßgebend.
Für die Erfüllung der aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der Erbe verantwortlich. Soweit ein Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln ist oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, sind die folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:
1. der Ehegatte oder Lebenspartner,
2. die Kinder,
3. die Eltern,
4. der sonstige Sorgeberechtigte,
5. die Geschwister,
6. die Großeltern,
7. die Enkelkinder.
Wer einen Toten auffindet oder beim Eintritt des Todes anwesend ist, hat unverzüglich eine der verantwortlichen Personen oder die Polizei zu benachrichtigen. Vom Auffinden von Körperteilen ist die Polizei unverzüglich zu unterrichten.
Tod, Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache werden von einem Arzt festgestellt (Leichenschau).
- Jeder erreichbare niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Das selbe gilt für Ärzte von Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen. Erfolgt die Feststellung des Todes durch einen Arzt während eines Einsatzes im Rettungsdienst oder im Notfalldienst, so ist dieser nur zur Ausstellung und Aushändigung einer vorläufigen Todesbescheinigung verpflichtet.
- Bestehen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, hat der Arzt sofort die Polizei zu verständigen. Er soll dafür sorgen, dass an der Leiche und deren Umgebung bis zum Eintreffen der Polizei keine Veränderungen vorgenommen werden.
- Der Verantwortliche hat die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen; dies gilt auch dann, wenn eine vorläufige Todesbescheinigung ausgestellt worden ist. Tritt der Tod in einem Betrieb, einem Heim, einer Schule, einer Anstalt, einem Krankenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung ein, veranlasst der Leiter oder Inhaber dieser Einrichtung die Leichenschau.
- Leichen sind nach Abschluss der Leichenschau unverzüglich einzusargen. Während der Überführung und während der Bestattungsfeier sowie außerhalb von Leichenhallen ist der Sarg geschlossen zu halten. Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
Eine Leiche ist nach Ausstellung der Todesbescheinigung in eine Leichenhalle zu überführen, sofern nicht eine Überführung in eine andere Einrichtung zur Durchführung einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Leichenschau, ärztlicher Maßnahmen oder wissenschaftlicher Untersuchungen erfolgt (…) Die Überführung muss spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes beginnen.
- Zur Überführung von Leichen im Straßenverkehr dürfen nur hierfür besonders ausgestattete Leichenfahrzeuge verwendet werden.
- Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von sieben Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen.
Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis 1000 Euro belegt.
Was kostet ein Todesfall?
Einen ersten Überblick kann man beispielsweise bei bestattungen.de finden. Um sicher zu gehen, dass die gewünschte Form der Bestattung auch finanzierbar ist, kann man mit dem Bestatter seiner Wahl einen Vorsorgevertrag abschließen. Dabei wird die voraussichtlich benötigte Summe Geldes plus zu erwartende Teuerungen hinterlegt. Um sich vor einer möglichen Insolvenz oder Geschäftsschließung des Bestatters abzusichern, nutzt man ein Treuhandkonto. Da die gesetzlichen Krankenkassen kein Sterbegeld mehr zahlen, kann man auch eine sogenannte Sterbeversicherung abschließen. Der Beitrag ist vergleichsweise niedrig, weil die Summe zweckbestimmt ist und nur im Todesfall ausgezahlt wird. Eine Bestattungsverfügung, die genau festlegt, was mit den eigenen sterblichen Überresten geschehen soll, kann man ins notarielle Testament aufnehmen, beim gewählten Bestattungsunternehmen oder an einem gut auffindbaren Ort zuhause hinterlegen. Mehr Details gibt es beispielsweise bei bestattungsplanung.de. Eine solche Verfügung entlastet die Angehörigen und stellt sicher, dass unerwünschte Rituale entfallen, erwünschte aber durchgeführt werden.
Weiterführende Links:
Studie: Traditionelle Bestattungen werden immer unbeliebter
Bundesverband Deutscher Bestatter
Geschichte der Feuerbestattung und mehr
Info-Film Rhein-Taunus-Krematorium: Ablauf Feuerbestattung
Deutsche Friedhofsgesellschaft
Dachsenhausen: Krematorien stehen in hartem Wettbewerb
Am Ende bleiben Rauch, Asche und Zahngold
Update: Bremen erlaubt Bestattung der Asche im eigenen Garten
Update: Zu Besuch im Tierhimmel