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Sind die Internet-User noch vor der totalen Überwachung zu retten?

Haarsträubend ist der Hintergrund eines Gesetzes, das die Internet-Kommunikation in Russland total verändern wird. Mit dem vor wenigen Tagen beschlossenen Gesetz wurde jetzt die Einführung einer schwarzen Liste für Internetseiten beschlossen. Die Seiten können ohne weitere rechtliche Grundlage behördlich gesperrt werden.

Umgesetzt wird es offenbar, so der Spiegel,  mit Hilfe der landesweiten Einführung von Deep Packet Inspection (DPI, siehe Definition unten in diesem Blog). Damit lässt sich jedes Datenpaket, das durchs Netz transportiert wird, öffnen und überprüfen. DPI wird zwar im Gesetz nicht erwähnt. Doch das russische Kommunikationsministerium kam, gemeinsam mit den größten Internetunternehmen, die in Russland aktiv sind, bereits im August zu dem Schluss, dass das Gesetz nur mithilfe von DPI umgesetzt werden kann.

„DPI erlaubt es dem Staat, den Traffic jedes Nutzers zu überwachen, Websites und E-Mails mitzulesen, zu kopieren oder sogar zu verändern“, sagt Eric King, Forschungschef bei der Bürgerrechtsorganisation Privacy International. Man wisse, dass solche Techniken etwa in Tunesien vor dem arabischen Frühling eingesetzt worden seien. „Die Technik kann auch benutzt werden, um Werkzeuge auszuhebeln, mit denen Bürger in autoritären Regimen wie in China oder Iran Internetkontrollen umgehen können“, ergänzt King.

„Die Technik hat zwei Funktionen“, sagt der fürs Osteuropageschäft zuständige IBM-Manager Boris Poddubny, „Filterung und Sorm.“ Letzteres ist eine Abkürzung, grob übersetzbar als „System für operative Untersuchungstätigkeiten“. Der Begriff steht für das russische Überwachungsgesetz, das dem Geheimdienst FSB schon seit der Jahrtausendwende erlaubt, den Internetverkehr bestimmter Personen zu überwachen. Das aber lässt sich nun verfeinern. Poddubny sagt: „Es gibt möglicherweise Geräte, die Traffic kopieren, den DPI dann analysieren helfen kann, und es wird eine detaillierte Aufzeichnung geben: Wer lädt was herunter, wer hat sich im Internet was angesehen?“

Alexander Schkalikow vom Unternehmen Telecom Solutions, das in Russland seit 2007 DPI-Lösungen vertreibt, erklärte, DPI sei „sehr praktisch, weil das erlaubt, nicht den ganzen Traffic zu kopieren, sondern nur ein bestimmtes Protokoll oder die Inhalte eines bestimmten Kunden.“ Man könnte auch den gesamten Traffic einer Zielperson über DPI auf ein externes System kopieren. „Und das zeigt dann alle Sites an, die die Zielperson besucht hat.“       .Vollständiger Spiegel-Artikel hier:

Auch in Deutschland ist DPI im Einsatz, wie bei einer Veranstaltung der Bundestagsfraktion Die Linken und der Rosa-Luxemburg-Stiftung zu erfahren war:

Thomas Grob, Senior Expert Regulatory Strategy bei der Deutschen Telekom AG, berichtete vom DPI-Einsatz bei seinem Unternehmen. DPI werde nicht in öffentlichen Netzen eingesetzt, sondern lediglich zum Schutz von Geschäftskunden in Unternehmensnetzen. DPI könne aber live bei DDOs-Attacken und ähnlichen Bedrohungen zugeschaltet werden. In Mobilnetzen habe man Service Control Engines im Einsatz, um Services wie VoIP zu blocken. Die bräuchte man aber auch, um aus dem Verkehr Schlüsse für den Ausbau ziehen zu können außerdem wünsche sich die Bundesnetzagentur detaillierte Zahlen. Er wolle differenziert diskutieren, wie ein verantwortungsvoller Umgang mit dieser Technologie mit vielen Möglichkeiten gemacht werden könne.  Quelle: netzpolitik.org

Im bundesdeutschen Wirtschaftsleben geht es wenig zimperlich zu, wenn es darum geht, das Online-Verhalten der Mitarbeiter zu kontrollieren, wie letzte Woche in der Welt  Ullrich Hottelet zusammenfasste:

So bieten Firmen Dienste zum „Discussion-Mining“ an, die systematisch das Verhalten der Mitarbeiter in sämtlichen Kanälen analysieren. Sie listen auf, wer sich in welcher Form auf Facebook, Twitter, Xing oder in Online-Foren zu Themen geäußert hat, die das Unternehmen betreffen. Das läuft dann unter „Reputation-Management“.

Letztlich kann eine Schnüffelsoftware wie „CyberPatrol“ erfassen, was sich der Mitarbeiter im Internet alles angesehen hat. Solche Programme erstellen alle paar Sekunden Screenshots, also Kopien des Bildschirminhalts, und schicken sie bei entsprechender Systemeinstellung direkt an den Rechner des Chefs.

Kritisch beurteilen Experten einhellig die weitverbreitete SAP-Software, auch wenn der Konzern die Big-Brother-Funktionen nicht aktiv bewirbt. „Die SAP-Software ist nicht ansatzweise datenschutzrechtlich in Ordnung“, sagt Thilo Weichert, Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD).

Verrufen bei Experten sind Unternehmen aus den USA, in denen Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter eine geringere Rolle als in Deutschland spielen. „Amerikanische Konzerne setzen solche Software ein, weil sie weltweit agieren. Sie sagen zwar, sie würden sie in Deutschland nicht nutzen, aber die Programme sind vorinstalliert“, sagt Weichert.

Besonders kritisch ist forensische Software, wie sie sonst nur IT-Experten der Polizei einsetzen, um Verdächtige zu überführen. Solche Programme überwachen alle Aktionen von Nutzern im Computernetz, selbst die flüchtigen Inhalte des Arbeitsspeichers lassen sich damit auslesen – und somit alle am Rechner eingegebenen Daten. Schmitz nennt als gängige Produkte „Encase„, das auch viele Polizeistellen verwenden, und die „Incident Response Software“ von Mandiant. Klicken Sie auf das Foto, um ein Demo-Video zu Encase zu sehen.

Nach Einschätzung von Ver.di-Experten wird ein Drittel aller Beschäftigten wegen seiner leistungsbezogenen Bezahlung anhand digital erfasster Daten beurteilt, ein Drittel würde zudem schlichtweg, oft unrechtmäßig, überwacht.

Wie groß nicht nur bei Unternehmen, sondern auch bei normalen Staatsbürgern das Interesse an Überwachungsprogrammen ist, kann ermessen, wer eine einfache google-Suche mit den entsprechenden Stichworten beginnt.

Und die Moral von der Geschicht‘? Das Web ist nicht frei – Vorsicht ist in jeder Hinsicht angebracht. Dazu gehören Verschlüsselungstechniken für die eigenen Daten ebenso wie die Pflicht, sich über technische Neuerungen und deren jeweilige Gegenspieler genauestens zu informieren. Noch geht das in ganz normaler Websuche.

Schließlich gilt es, all jene politisch zu unterstützen, die sich dafür einsetzen, dass im Internet nicht im rechtsfreien Raum wahlweise vom Staat, von Arbeitsgebern oder irgendwelchen profitorientierten Unternehmen herumspioniert werden kann. Wir brauchen verlässliche gesetzliche Grundlagen. Dazu gehört auch, sich im Internet in Frieden miteinander austauschen zu können.

Definitionen und ein wenig mehr

Deep Packet Inspection (DPI) (auch complete packet inspection oder Information eXtraction (IX)) steht für ein Verfahren in der NetzwerktechnikDatenpakete zu überwachen und zu filtern. Dabei werden gleichzeitig der Datenteil und der Headerteil des Datenpaketes auf bestimmte Merkmale wie ProtokollverletzungenComputervirenSpam und weitere unerwünschte Inhalte untersucht. Der Unterschied zur klassischen Stateful Packet Inspection besteht darin, dass diese nur den Headerteil des Paketes, nicht aber den erheblich aufwendigeren Datenteil überprüft.Deep Packet Inspection ermöglicht auch eine Regulierung von Datenströmen.
DPI wird derzeit meist in Enterprise-Anwendungen bei Providern, oft im Auftrag von Regierungen, in den unterschiedlichsten Anwendungsbereichen eingesetzt. Es ermöglicht eine erhebliche Absicherung des Informationsflusses, wird aber auch zur Vorratsdatenspeicherung, zum Abhören und Sammeln von Informationen und zur Zensur im Internet eingesetzt. Kritiker befürchten auch, dass die DPI-Technik in Zukunft dahingehend genutzt werden könnte, die Netzneutralität des Internets einzuschränken. Quelle: Wikipedia
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In der EU macht man sich derweil noch intensive Gedanken über die rechtlichen Grundlagen von Online-Überwachung. In dem Programm zur Stärkung der Inneren Sicherheit der deutschen Bundesregierung wird die Online-Durchsuchung als Maßnahme umschrieben, „entfernte PCs auf verfahrensrelevante Inhalte hin zu durchsuchen, ohne tatsächlich am Standort des Gerätes anwesend zu sein“. Ob sie als eine Durchsuchung im Rechtssinne anzusehen und inwieweit sie einer Wohnungs- oder Hausdurchsuchung gleichzusetzen ist (womit sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffsgesetze in das Wohnungsgrundrecht, z. B. nach der deutschen Strafprozessordnung genügen müsste), ist unter Juristen umstritten, obwohl die Bundesregierung die Auffassung vertritt, dass für spezielle Datentypen die Online-Durchsuchung bereits von geltendem Recht gedeckt sei. Eine Ermächtigungsgrundlage verfüge z. B. bereits der Zollfahndungsdienst als die die Maßnahme veranlassende Behörde. Dafür wird ein Programm für eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung (auch Quellen-TKÜ, die Überwachung der Telekommunikation am Rechner vor ihrer Verschlüsselung) installiert und eingesetzt, wenn bei der klassischen Telekommunikationsüberwachung die Inhalte verschlüsselt werden. Quelle: Wikipedia 
 
 
 

Update: Auch Anonymisierungsdienste werden verboten

Update: Der Unterschied zwischen Diktaturen und Deutschland ist nur eine Konfigurationsdatei

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Leistungsschutzrecht: Es droht ein langer Streit auf Kosten der Leser

Gekürzt entnommen aus ZEIT online

Das Bundeskabinett hat das sogenannte Leistungsschutzrecht beschlossen. Zwei Entwürfe des Gesetzes gab es und wurden verworfen, der dritte wurde am Mittwoch nun angenommen. Mit diesem neuen Recht sollen Verlage und Presseerzeugnisse besser geschützt werden, wie es in dem Entwurfstext heißt, der von iRights.info veröffentlicht wurde (siehe unten). Das bedeutet, Verleger sollen die Möglichkeit bekommen, von Seiten wie Google Lizenzgebühren zu fordern, wenn Suchmaschinen Zeitungstexte et cetera verlinken und auf sie hinweisen.

Der neue Entwurf sieht dabei im Großen und Ganzen wieder aus wie der erste. Mit einer Ausnahme: Im Absatz vier des geplanten neuen Paragrafen 87g des Urheberrechts ist ein Satz etwas ausführlicher formuliert. Im ersten Entwurf vom Juni hieß es noch: „Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen für nichtgewerbliche Zwecke.

Das wurde heftig kritisiert, da es auch jeden Blogger betraf. Demnach hätte es gereicht, neben einem Link auf einen Zeitungsartikel auch noch einen Flattr-Knopf zu haben, um eine Abmahnung zu riskieren. Im zweiten Entwurf hieß es daraufhin: „Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen, soweit sie nicht durch die Anbieter von Suchmaschinen erfolgt.“

Jetzt heißt es:

„Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten.“

In der Begründung des Gesetzes wird das noch ein wenig differenziert. Dort steht, Ziel seien Suchmaschinen und gewerbliche Anbieter, die „systematisch“ auf Verlagsinhalte zugreifen und Ergebnisse „entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten“. Blogger sind damit nicht mehr betroffen, es meint allein Google, Microsoft und Nachrichten-Aggregatoren wie Rivva.

Allerdings steht nun als Einschränkung auch noch der Satz in der Begründung: „Deren Geschäftsmodell ist in besonderer Weise darauf ausgerichtet, für die eigene Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen.“

Bei Google sorgt dieser Satz für Verwirrung. Denn das eigene Geschäftsmodell und die eigene Wertschöpfung sind nach Ansicht des Konzerns auf keinen Fall von Verlagsangeboten abhängig oder in „besonderer Weise“ auf sie ausgerichtet. „Die Frage, ob Google von dem Gesetz überhaupt betroffen ist, ist durchaus legitim“, sagt Unternehmenssprecher Ralf Bremer.

Zwar habe Google intern nie erhoben, wie viel Geld der Konzern mit Links und Verweisen auf journalistische Texte verdient, sagt Bremer. Doch verweist er auf eine Studie, die aufgrund der Gesetzespläne gerade für Aufmerksamkeit sorgt.

Das Beratungsunternehmen TRG hatte untersucht, wie viele der Suchergebnisse in der Googlesuche auf einen Verlagsinhalt verweisen. Das Ergebnis ist für deutsche Verleger eher ernüchternd. Zwar wird Google für sie immer wichtiger als Lieferant von Besuchern und Klicks, umgekehrt aber spielen sie für Google offensichtlich nur eine kleine Rolle. Zitat aus den Ergebnissen: „92,5% der Google Suchergebnisse gehören nicht zu einem News-Publisher. Nur 8,3% der Ergebnisse auf der wichtigen Google-Ergebnisseite 1 gehören zu 
deutschen Nachrichtenangeboten.“

„Wir müssten eigentlich alle Inhalte rausnehmen, um nicht schadensersatzpflichtig zu werden“, sagt Googlesprecher Bremer. „Anschließend müssten wir dann mit jedem Verlag verhandeln.“

Ob Google das wirklich tut, wollte Bremer nicht sagen, das müssten Juristen prüfen. So etwas kann dauern. Genau wie die anschließenden Verhandlungen. Gut möglich also, dass nach dem Streit zwischen Gema und YouTube der nächste jahrelange Kampf droht, der vor allem für die Nutzer lästig ist.

iRights.info veröffentlicht den aktuellen Entwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage im Volltext. Betroffen sind wohl auch News-Aggregatoren, die selbst in der Hand der Verlage sind.
Netzpolitik.org berichtete am Dienstag, das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverlage (LSR) werde am Mittwoch Thema im Bundeskabinett sein. Der Sozialdemokrat Jan Mönikes veröffentlichte Änderungen zum bisherigen Entwurf. iRights.info veröffentlicht nun die aktuelle Version im Volltext.Gegenüber den bekannten Formulierungen findet sich darin eine Erweiterung, wonach nicht nur gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen vom LSR betroffen sind, sondern auch „gewerbliche Anbieter von Diensten (…), die Inhalte entsprechend aufbereiten“. Darunter könnten News-Aggregatoren wie Virato, Rivva und Nachrichten.de fallen. Die Formulierung bietet neuen Zündstoff für die Debatte um das LSR. So gehört Nachrichten.de selbst zu einem der großen Presseverlage, dem Burda-Konzern.Der entsprechende Passus im Originaltext:

„(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.).“

Dass die Abgrenzung zum Balance-Akt wird, zeigt die neue Begründung:

„Erforderlich ist ein Schutz nur vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen und gewerbliche Anbieter von solchen Diensten im Netz, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten. Denn deren Geschäftsmodell ist in besonderer Weise darauf ausgerichtet, für die eigene Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen. Erfasst sind also unabhängig von ihrer technischen Ausgestaltung auch entsprechende Dienste, die nicht das gesamte Internet durchsuchen, sondern lediglich einzelne, ausgewählte Bereiche hiervon, also auch so genannte News-Aggregatoren, soweit sie nach Art einer Suchmaschine ihre Treffer generieren oder ihre Ergebnisse darstellen. Demgegenüber werden Dienste nicht erfasst, die die verlegerische Leistung auf andere Weise nutzen, z. B. indem sie dem Internet-Nutzer aufgrund eigener Wertung eine Auswahl von Presseerzeugnissen anzeigen. Auch Suchfunktionen innerhalb des eigenen Datenbestandes werden vom Leistungsschutzrecht nicht betroffen.“

CDU/CSU und FDP haben im Koalitionsvertrag vereinbart, ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage auf den Weg zu bringen. Welche gewerblichen Anbieter danach genau künftig für die Verbreitung von Presseerzeugnissen im Internet ein Entgelt an die Verlage zahlen sollen, ist ungeklärt.

Updates: „Verlage sind neidisch“    

BDZV: Leistungsschutzrecht für Verlage, Fakten und Argumente

gesammelte Kommentare bei Netzpolitik.org.

Wenn der Link nicht mehr linkt… oder: Wer braucht wen nötiger? 

Tagesschau-App: Etappensieg für die Verlage

 

 

Urheberrecht: Nicht der Gedanke wird geschützt, nur seine konkrete Form

Ein Gastbeitrag von Konstantin Wegner. Rechtsanwalt und Justiziar des Börsenvereins des deutschen Buchhandels/Landesverband Bayern in der Süddeutschen Zeitung vom 4.4.2012

 

Das Urheberrecht behindert Freiheit und Kreativität? Das ist populistischer Unsinn. Gerade der rechtliche Schutz schafft Anreize für kreatives Wirken – und sichert, dass Künstler selbst entscheiden können, zu welchen Bedingungen sie ihre Werke veröffentlichen.

Das Urheberrecht steht in der Kritik: Es gebe zu viel Schutz, heißt es, der kreatives Schaffen und den Austausch kulturellen Wissens blockiere. Gefordert wird stattdessen ein freierer Zugang zu geschützten Werken. Erst die viel zitierte Wutrede des Sängers und Schriftstellers Sven Regener (Element of Crime, „Herr Lehmann“) hat einen Kontrapunkt gesetzt.

Im tiefen Mittelalter konnte sich der Herausgeber des Sachsenspiegels, Eike von Repgow, in Ermangelung jeglicher Rechte an seinem Werk nur mit einem Bücherfluch behelfen: Er wünschte Kopisten seiner Texte den Aussatz an den Hals. Eine seinerzeit gängige, aber wohl nicht in jedem Fall wirksame Methode.

Erst mit der Erfindung des Buchdrucks rückte im Lichte der Aufklärung der Wert immaterieller Leistungen in das Bewusstsein, etwa durch Johann Gottlieb Fichte, der in seiner Abhandlung „Beweis der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks“ (1793) festhielt: „Wir können an einem Buche zweierlei unterscheiden: das körperliche desselben, das bedruckte Papier; und sein geistiges.“

Unser heutiges Urheberrecht basiert auf diesem Gedanken der Aufklärung: Das kreative Schaffen einer Person ist schützenswert. Gegenstand dieses Schutzes ist die „persönliche geistige Schöpfung“, womit bereits das gesetzliche Kernanliegen zum Ausdruck kommt: die Geistesleistung als schutzwürdiges Gut, die kreative „Schöpfungshöhe“ als Schutzvoraussetzung und die unauflösbare Verbindung des Urhebers mit seinem Werk, die ökonomische wie ideelle Interessen umfasst.

Nicht der Gedanke, die konkrete Form ist geschützt

Wenn mancher in der „Netzgemeinde“ die Gefahr der Monopolisierung von Fakten, Ideen oder wissenschaftlichen Erkenntnissen durch das Urheberrecht beschwört, dann ist dies populistischer Unsinn. Das Urheberrecht schützt den Ausdruck, den die Gedanken des Urhebers gefunden haben, die konkrete Form eines Werkes – aber eben nicht den Gedanken selber, die Idee oder die dem Werk zugrundeliegenden Tatsachen.

Jeder darf eine Biographie auf Basis recherchierter Fakten, jeder einen Roman über den Niedergang einer Kaufmannsfamilie im Lübeck des 19. Jahrhunderts schreiben, aber eben nicht mit denselben Worten, die Thomas Mann dafür gefunden hat.

Natürlich versetzt das Urheberrecht den Inhaber in die Lage, allein zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht und verwertet wird. Es hat aber zugleich die Interessen der Öffentlichkeit im Blick, sodass ein Urheber ungleich stärkere Eingriffe in seine Rechte hinnehmen muss als etwa ein Grundstückseigentümer in seinen Grund und Boden.

Die „Tatort“-Autoren weisen in ihrem offenen Brief vom 29. März mit Recht darauf hin, dass freier Zugang zu Kulturgütern nicht deren kostenfreie Verfügbarkeit bedeutet – wenn aber das Urheberrechtsgesetz das Zitieren von Werken, die Verbreitung von tagesaktuellen Nachrichten, von Werken im Schulunterricht und an Universitäten, deren nichtkommerzielle öffentliche Wiedergabe, die Privatkopie und vieles mehr erlaubt, dann ist das für den Nutzer nicht nur frei, sondern sogar kostenfrei.

Warum ist das Urheberrecht uncool geworden?

Der rechtliche Schutz nun schafft gerade Anreize für kreatives Wirken. Er schafft die wirtschaftliche Basis für Kreativität und hat unserer Gesellschaft ihre kulturelle Vielfalt beschert. Es erscheinen Bücher, geschrieben von Autoren, illustriert von Fotografen, verlegt von Klein- oder auch Konzernverlagen – ähnlich produktiv sind Musik, Film, Theater und bildende Kunst.

Mit der digitalen Verfügbarkeit dieser begrifflich auf „Inhalte“ reduzierten Schöpfungen sind die Maßstäbe verlorengegangen. Der Content wird kopiert und ohne Skrupel herumgereicht. Die anonyme Leichtigkeit der Tat wird zu ihrer Legitimation – oder wie Sven Regener es formuliert: „Es wird so getan, als ob wir Kunst machen würden als exzentrisches Hobby. Und das Rumgetrampel darauf, dass wir irgendwie uncool seien, wenn wir darauf beharren, dass wir diese Werke geschaffen haben, ist im Grunde genommen nichts anderes, als dass man uns ins Gesicht pinkelt – und sagt, euer Kram ist eigentlich nichts wert.“ Und warum ist das Urheberrecht uncool geworden? Aus Gedankenlosigkeit, Bequemlichkeit und reinem Egoismus.

Natürlich hat die „Verwerterseite“ Fehler gemacht. Die Musikindustrie hat jahrelang vor allem auf Piraterieverfolgung gesetzt anstatt auf überzeugende, einfache digitale Geschäftsmodelle – und es sich so auch mit zahlungswilligen Kunden verscherzt. Aber die Lage hat sich geändert: Filme, Bücher, Hörspiele, Software, Musik – alles ist mittlerweile legal und zu angemessenen Preisen im Netz erhältlich.

Es gibt überhaupt keinen Grund mehr, bei Rapidshare & Co. zu saugen – es sei denn, man möchte sich auf illegalem Wege ungerechtfertigte Vorteile verschaffen, auf Kosten der Kreativen, Verlage und Produzenten. Was zum Leidwesen aller ausgehen muss. Die Erlöse sämtlicher Medienbranchen sind rückläufig, nicht zuletzt verursacht durch die Internetpiraterie – und weniger Erlöse bedeuten unabwendbar auch weniger Geld für neue Projekte, kulturelle Vielfalt und natürlich die Künstler.

Es lässt sich darüber diskutieren, ob es richtig ist, die – im Kern gerechtfertigten – Abmahnungen von Rechteverletzern mit Schadensersatzforderungen in vierstelliger Höhe zu verbinden (die Regel ist dies übrigens entgegen allem öffentlichen Getöse nicht). Den Zahlen aber, die über Abmahnfälle und angeblich hieraus gezogene Gewinne der Medienindustrie herumgeistern, fehlt jede nachvollziehbare Grundlage – doch einmal in die Welt gesetzt, werden sie dankbar aufgegriffen, um die eigene Position im Deutungswettstreit um die Zukunft des Urheberrechts zu untermauern.

Die Anzahl der Abmahnfälle, die auch Jürgen Ziemer in seinem Artikel „Goldene Eier“ (SZvom 20. März 2012) verbreitet, basiert überwiegend auf einer Schätzung der Abmahnkritiker, deren Grundlage unter anderem die Akten-Nummerierung der beteiligten Anwaltskanzleien sind, die zwar viele Internetpirateriemandate, aber eben auch andere Fälle bearbeiten.

Die Zahl der Abmahnungen geht zurück

Auch wird nicht erwähnt, dass selbst nach Angaben der Abmahnkritiker die Anzahl der Abmahnungen von 2010 auf 2011 um etwa 40 Prozent zurückging und nur etwa 10 Prozent der Abgemahnten freiwillig bezahlen.

Es wird auf Basis dieser willkürlichen Fallzahlen ein ebenso willkürlicher Abmahnerlös hochgerechnet und so getan, als ob dieser ungefiltert in die riesigen Taschen einer maßlosen Verwerter-, gar „Abmahnindustrie“ flösse. Ohne zu berücksichtigen, dass aufwendige Ermittlungen notwendig sind, bis die IP-Adressen der User gerichtsfest dokumentiert sind; dass Gerichtsgebühren bezahlt werden müssen, da die Internetprovider zum Schutze der User nicht ohne richterlichen Beschluss verpflichtet sind, die hinter der IP-Adresse verborgene Identität preiszugeben; dass manche Provider diese Daten bereits nach wenigen Tagen löschen und die Auskunftsbemühungen daher ins Leere gehen – die Liste ließe sich fortsetzen.

Dennoch werden die falschen Zahlen zur Grundlage der öffentlichen Kritik gemacht. Dies ramponiert den Ruf der Verlags-, Film- und Musikbranche – vorgestrige Besitzstandswahrer! – und prägt die Berichterstattung über das Verhältnis zwischen den Urhebern und Verwertern.

Es gibt keine Front zwischen Kreativen und Verbreitern

Der Verleger Gottfried Honnefelder, Vorsteher des Börsenvereins des deutschen Buchhandels, hat zur Leipziger Buchmesse neulich eine Eröffnungsrede gehalten, sozusagen die Sven-Regener-Rede für die Buchbranche: „Bislang habe ich meinen Beruf als kreativ erlebt. Ich habe Texte und Inhalte gefunden, bei denen ich für wichtig erachtete, dass sie publiziert würden, ich habe dabei vertrauensvoll mit Autorinnen und Autoren zusammengearbeitet, habe mit ihnen Rechte und Pflichten geteilt, habe mit Lektoren und Mitarbeitern diskutiert und es als die schönste Aufgabe des Verlegers empfunden, aus unscheinbaren Manuskripten wirkmächtige Bücher machen zu können. Jetzt lese ich, die Verlagsmenschen seien als Rechteverwerter, Inhaber von Nutzungsrechten, als Makler von Inhalten Angehörige einer Content-Mafia.“

So wie ihm geht es den meisten Verlegern, die eine intensive, kreative und oft auch freundschaftliche Beziehung zu ihren Autoren pflegen. Viele von diesen erhalten Honorarvorschüsse, die ihnen unabhängig davon verbleiben, wie erfolgreich oder eben schlecht sich das Buch anschließend verkauft. Der Öffentlichkeit aber wird suggeriert, es gäbe eine unüberbrückbare Front zwischen Kreativen und der angeblich so renditestarken Verbreiterbranche.

Die Piratenpartei fordert auf ihrer Homepage, es sollten die „Chancen der allgemeinen Verfügbarkeit von Werken erkannt und genutzt werden“, da sich „die Kopierbarkeit von digital vorliegenden Werken technisch nicht sinnvoll einschränken lässt und die flächendeckende Durchsetzbarkeit von Verboten im privaten Lebensbereich als gescheitert betrachtet werden“ müsse. Die Schutzfristen sollten drastisch verkürzt werden, weil „die Rückführung von Werken in den öffentlichen Raum“ im Sinne der „Nachhaltigkeit der menschlichen Schöpfungsfähigkeiten von essentieller Wichtigkeit“ sei.

Das aber hat mit dem propagierten Freiheitsgedanken wirklich gar nichts zu tun. Freiheit bedeutet, dass der Künstler selber entscheiden kann, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird – und sei es auch, dass er entscheidet, der Öffentlichkeit die Nutzung im Wege einer „free licence“ kostenlos zu gestatten. Aber es bleibt seine eigene, freie Entscheidung – die ihm niemand unter der scheinheiligen Forderung nach freiem Wissenszugang abzunehmen hat.

Fichte schrieb in seiner schon zitierten Abhandlung zur Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks: „Wer schlechte Gründe verdrängt, macht bessern Platz.“ Das bleibt zu hoffen – im Sinne der Aufklärung.

Siehe auch: Milliardenklage gegen Youtube

Update: Google leitet pro Minute 100 000 Klicks auf Verlagsseiten