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Mein ist nicht dein – auch dann nicht, wenn ich es dir zur Verfügung stelle

„Wir beachten kein BRD Copyright da wir nicht in der BRD Jurisdinktion sind. Wir publizieren alles was uns gefällt mit Quellennachweis…“ Dazu eine anonyme isländische Mailanschrift, weder Name noch Anschrift im Impressum: Das sind Autoren, wie ich sie liebe. Besonders wenn sie meine Blogs wörtlich übernehmen, lieblos anreichern und das Ganze ohne Quellenangabe als selbst recherchiert verbreiten. So gesehen im Blog nachgerichtet.is

Ein junger Mann, der sich da als Autor darstellt, nennt sich Mark Tschapajew – nach dem russischen Heldenfilm aus dem Jahr 1934.

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Der angebliche Autor meines Blogs nennt sich Norbert Richter: Ahhhh…. die Quelle wird nicht genannt, weil sie geschützt werden muss…  grins…

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newswatch4u ist mein privater Blog. Ich verdiene kein Geld damit, sondern bezahle dafür. Man kann alles rebloggen, was ich hier veröffentliche – unter einer Bedingung: Quellennachweis in Form eines Backlinks. Angesichts der erheblichen Arbeit, die es bedeuten kann, Inhalte zu recherchieren, halte ich das für ein faires Angebot.

Wenn aber Menschen, die meinen, sich nur anonym äußern und deshalb auf jede konkrete Angabe im Impressum verzichten zu können, meine Arbeit als ihre eigene verbreiten, halte ich diese für dummdreiste Wichtigtuer. So wenig Respekt wie sie meiner Arbeit entgegenbringen – das darf man getrost annehmen – werden sie auch für alles übrige Eigentum anderer Menschen aufbringen. Damit stellen sie sich gegen eine Grundregel menschlichen Miteinanders: Mein ist nicht dein – auch dann nicht, wenn ich es dir zur Verfügung stelle.

Um beim Thema des Blogs zu bleiben, um den es geht: Deutschland wird nicht besser werden mit einem Engagement wie diesem. Wer mehr will, als zu stänkern, kann sich erlauben, glaubwürdig zu sein und mit seinem Namen dazu stehen. Wer souverän denkt, kann die Arbeit Anderer als solche benennen. Die Anerkennung Anderer auf Augenhöhe bedeutet eine Vergrößerung der Gemeinschaft glaubwürdiger Menschen, die jedes Gemeinwesen braucht, um sich von innen heraus erneuern zu können.

„Wir sind aktiv mit dabei im Umbruch dieses Jahrzehnts und mischen uns aktiv ein. Wir bereiten und vor und leiten an,“ liest   man unter anderem beim jungen Heldenverehrer in „Über uns“. Oder auch: „Freiheit geht vor Gerechtigkeit und Gleichheit.“

Drei Anmerkungen von mir dazu:

  • Deutsche Sprache, schwere Sprache…. gell….
  • SO möchte ICH weder vorbereitet, noch angeleitet werden.
  • Junge, sortiere mal deine Begriffsdefinitionen und komm wieder, wenn du erwachsen bist.

Leistungsschutzrecht: Es droht ein langer Streit auf Kosten der Leser

Gekürzt entnommen aus ZEIT online

Das Bundeskabinett hat das sogenannte Leistungsschutzrecht beschlossen. Zwei Entwürfe des Gesetzes gab es und wurden verworfen, der dritte wurde am Mittwoch nun angenommen. Mit diesem neuen Recht sollen Verlage und Presseerzeugnisse besser geschützt werden, wie es in dem Entwurfstext heißt, der von iRights.info veröffentlicht wurde (siehe unten). Das bedeutet, Verleger sollen die Möglichkeit bekommen, von Seiten wie Google Lizenzgebühren zu fordern, wenn Suchmaschinen Zeitungstexte et cetera verlinken und auf sie hinweisen.

Der neue Entwurf sieht dabei im Großen und Ganzen wieder aus wie der erste. Mit einer Ausnahme: Im Absatz vier des geplanten neuen Paragrafen 87g des Urheberrechts ist ein Satz etwas ausführlicher formuliert. Im ersten Entwurf vom Juni hieß es noch: „Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen für nichtgewerbliche Zwecke.

Das wurde heftig kritisiert, da es auch jeden Blogger betraf. Demnach hätte es gereicht, neben einem Link auf einen Zeitungsartikel auch noch einen Flattr-Knopf zu haben, um eine Abmahnung zu riskieren. Im zweiten Entwurf hieß es daraufhin: „Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen, soweit sie nicht durch die Anbieter von Suchmaschinen erfolgt.“

Jetzt heißt es:

„Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten.“

In der Begründung des Gesetzes wird das noch ein wenig differenziert. Dort steht, Ziel seien Suchmaschinen und gewerbliche Anbieter, die „systematisch“ auf Verlagsinhalte zugreifen und Ergebnisse „entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten“. Blogger sind damit nicht mehr betroffen, es meint allein Google, Microsoft und Nachrichten-Aggregatoren wie Rivva.

Allerdings steht nun als Einschränkung auch noch der Satz in der Begründung: „Deren Geschäftsmodell ist in besonderer Weise darauf ausgerichtet, für die eigene Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen.“

Bei Google sorgt dieser Satz für Verwirrung. Denn das eigene Geschäftsmodell und die eigene Wertschöpfung sind nach Ansicht des Konzerns auf keinen Fall von Verlagsangeboten abhängig oder in „besonderer Weise“ auf sie ausgerichtet. „Die Frage, ob Google von dem Gesetz überhaupt betroffen ist, ist durchaus legitim“, sagt Unternehmenssprecher Ralf Bremer.

Zwar habe Google intern nie erhoben, wie viel Geld der Konzern mit Links und Verweisen auf journalistische Texte verdient, sagt Bremer. Doch verweist er auf eine Studie, die aufgrund der Gesetzespläne gerade für Aufmerksamkeit sorgt.

Das Beratungsunternehmen TRG hatte untersucht, wie viele der Suchergebnisse in der Googlesuche auf einen Verlagsinhalt verweisen. Das Ergebnis ist für deutsche Verleger eher ernüchternd. Zwar wird Google für sie immer wichtiger als Lieferant von Besuchern und Klicks, umgekehrt aber spielen sie für Google offensichtlich nur eine kleine Rolle. Zitat aus den Ergebnissen: „92,5% der Google Suchergebnisse gehören nicht zu einem News-Publisher. Nur 8,3% der Ergebnisse auf der wichtigen Google-Ergebnisseite 1 gehören zu 
deutschen Nachrichtenangeboten.“

„Wir müssten eigentlich alle Inhalte rausnehmen, um nicht schadensersatzpflichtig zu werden“, sagt Googlesprecher Bremer. „Anschließend müssten wir dann mit jedem Verlag verhandeln.“

Ob Google das wirklich tut, wollte Bremer nicht sagen, das müssten Juristen prüfen. So etwas kann dauern. Genau wie die anschließenden Verhandlungen. Gut möglich also, dass nach dem Streit zwischen Gema und YouTube der nächste jahrelange Kampf droht, der vor allem für die Nutzer lästig ist.

iRights.info veröffentlicht den aktuellen Entwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage im Volltext. Betroffen sind wohl auch News-Aggregatoren, die selbst in der Hand der Verlage sind.
Netzpolitik.org berichtete am Dienstag, das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverlage (LSR) werde am Mittwoch Thema im Bundeskabinett sein. Der Sozialdemokrat Jan Mönikes veröffentlichte Änderungen zum bisherigen Entwurf. iRights.info veröffentlicht nun die aktuelle Version im Volltext.Gegenüber den bekannten Formulierungen findet sich darin eine Erweiterung, wonach nicht nur gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen vom LSR betroffen sind, sondern auch „gewerbliche Anbieter von Diensten (…), die Inhalte entsprechend aufbereiten“. Darunter könnten News-Aggregatoren wie Virato, Rivva und Nachrichten.de fallen. Die Formulierung bietet neuen Zündstoff für die Debatte um das LSR. So gehört Nachrichten.de selbst zu einem der großen Presseverlage, dem Burda-Konzern.Der entsprechende Passus im Originaltext:

„(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.).“

Dass die Abgrenzung zum Balance-Akt wird, zeigt die neue Begründung:

„Erforderlich ist ein Schutz nur vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen und gewerbliche Anbieter von solchen Diensten im Netz, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten. Denn deren Geschäftsmodell ist in besonderer Weise darauf ausgerichtet, für die eigene Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen. Erfasst sind also unabhängig von ihrer technischen Ausgestaltung auch entsprechende Dienste, die nicht das gesamte Internet durchsuchen, sondern lediglich einzelne, ausgewählte Bereiche hiervon, also auch so genannte News-Aggregatoren, soweit sie nach Art einer Suchmaschine ihre Treffer generieren oder ihre Ergebnisse darstellen. Demgegenüber werden Dienste nicht erfasst, die die verlegerische Leistung auf andere Weise nutzen, z. B. indem sie dem Internet-Nutzer aufgrund eigener Wertung eine Auswahl von Presseerzeugnissen anzeigen. Auch Suchfunktionen innerhalb des eigenen Datenbestandes werden vom Leistungsschutzrecht nicht betroffen.“

CDU/CSU und FDP haben im Koalitionsvertrag vereinbart, ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage auf den Weg zu bringen. Welche gewerblichen Anbieter danach genau künftig für die Verbreitung von Presseerzeugnissen im Internet ein Entgelt an die Verlage zahlen sollen, ist ungeklärt.

Updates: „Verlage sind neidisch“    

BDZV: Leistungsschutzrecht für Verlage, Fakten und Argumente

gesammelte Kommentare bei Netzpolitik.org.

Wenn der Link nicht mehr linkt… oder: Wer braucht wen nötiger? 

Tagesschau-App: Etappensieg für die Verlage